Videoüberwachung
Ob Betriebsgelände, Einzelhandel oder öffentliche Einrichtungen, der Einsatz einer Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen ist nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) § 6b / § 4 (BDSG neu) bzw. DSGVO kenntlich zu machen.
Printkatalog S. 187